Rechtsprechung
VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 96.4172 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Regelungen einer Gebührensatzung zu einer Entwässerungssatzung ; Erhebung eines Beitragszuschlags für Gewerbebetriebe ; Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Recht der Kommunalabgaben; Mehraufwendungen für die Reinigung besonderer Abwässer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 08.07.1987 - 23 CS 87.00979 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Bayern, 16.02.1995 - 23 B 92.2113 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 04.10.1991 - 23 B 90.2068 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15
Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam
Ein möglicher Sonderfall, der zu differenzierten Maßstabsregelungen zwingen könnte, wären planungsrechtliche Vorgaben, mit denen eine abwasserintensive Nutzungsmöglichkeit für bestimmte Grundstücke festgelegt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit von der abwasserintensiven Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 23 B 96.4172 -, zit. nach JURIS). - VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295
Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Ansbach, 14.12.2010 - AN 1 K 08.02095
Vorausleistung Verbesserungsbeitrag; Artzuschlag für …
Da der Beitrag den abstrakten, grundstücksbezogenen Vorteil abgelten solle, sei der Artzuschlag auf die objektiv zulässige Nutzbarkeit von Grundstücken zu beziehen (vgl. BayVGH Urteile vom 16.3.2005, 23 BV 04.2295; vom 15.5.2001, 23 B 00, 1904 und vom 22.10.1998, 23 B 96.4172).Die Klägerin sei nach der grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22.10.1998, 23 B 96.4172) neben den satzungsgemäßen Verbesserungsbeiträgen auch zu einem Artzuschlag für Starkverschmutzer heranzuziehen.
Aus diesem Grunde sei es einer Gemeinde auch möglich, einen Zuschlag auf den Beitrag zu erheben, gleichgültig ob eine entsprechende abwasserintensive Nutzung auf den Grundstücken stattfinde oder nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.1998, a.a.O.).
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22.10.1998, 23 B 96.4172) grundsätzlich zulässig, auch auf Beiträge einen Artzuschlag für "Starkverschmutzer" zu erheben, jedoch nur dann, wenn damit ein grundstücksbezogener Vorteil abgegolten werden soll.
- VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44
Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer …
Auch wenn der Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Investitionskosten für die neue Zentralkläranlage, zu dem sie jedoch nicht gezwungen werden kann, im verständlichen Interesse des Antragsgegners liegt (BayVGH vom 15.5.2001 - 23 B 00.1904; vom 22.10.1998 - 23 B 96.4172; Schieder/Happ BayVBl 1980, 472/473), ist bei summarischer Prüfung die Behauptung des Antragsgegners, es sei ihm unmöglich, die Finanzierung vorteilsgerecht und kostendeckend zu gestalten, nicht durchgreifend. - VGH Bayern, 06.03.2012 - 20 ZB 11.2457
Vorausleistung auf den Beitrag zur Verbesserung der Entwässerungseinrichtung
Das Urteil vom 22. Oktober 1998 Az. 23 B 96.4172 betraf eine Beitragssatzung, die einem um 87, 15 DM pro m² erhöhten Beitragssatz für Grundstücke vorsah, wenn Industrie- und Gewerbegebiete zur Reinigung ihrer Abwässer mehr als 30 % der Kapazität der Kläranlage nutzten.